Rechtsanwalt und Notar Falk Brorsen

Herzlich Willkommen auf der Internetseite von Rechtsanwalt und Notar Falk Brorsen 
tätig in  Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwältinnen Sophie Lattau und Jutta Adam. Unsere Kanzlei an der Paulikirche befindet sich in Braunschweig in der Roonstraße 7 gegenüber der Rückseite der Paulikirche.
Auf dieser Internetseite können Sie sich über die Tätigkeiten von Herrn Brorsen als Notar und Rechtsanwalt in Braunschweig informieren. 
Herr Brorsen und seine Mitarbeiter*innen stehen Ihnen als kompetente und engagierte Ansprechpartner 
sowohl in anwaltlichen als auch notariellen Angelegenheiten gern zur Verfügung.
 

Unser Arbeitsprinzip

Vertrauen und Kompetenz sind die Basis

Für die Betreuung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten legen wir größten Wert auf eine enge Vertrauensbasis.

Chancen und Risiken werden nach kompetenter Analyse offen angesprochen und abgewogen und in jedem Einzelfall eine angemessene Vorgehensweise vorgeschlagen.

Wir legen großen Wert darauf, die Rechtslage und unser Vorgehen so zu erläutern, dass dies auch ohne juristische Vorbildung verständlich wird. Unsere Auftraggeber sollen wissen, was wir tun und warum. 

Unsere Schwerpunkte

Rechtsanwaltliche Schwerpunkte

Im anwaltlichen Bereich liegen die Schwerpunkte von Rechtsanwalt Falk Brorsen auf den Gebieten Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht.

Herr Brorsen berät und vertritt Sie außergerichtlich und kann Sie gerichtlich vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten in Deutschland vertreten.

Notarielle Angelegenheiten

Als Notar hat Falk Brorsen als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes die Aufgabe, Personen unparteiisch zu betreuen und zu beraten.

Zu den Aufgaben des Notars gehören u.a.:
- die  Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere auf den Gebieten des Grundstücksrechts (z.B. Grundstückskauf- oder übergabeverträge), Familienrechts (Eheverträge), Gesellschaftsrechts, und Erbrechts (z.B. Testamente, Erbverträge, Erbauseinandersetzungen)
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,
- die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften,
- Erbauseinandersetzungen u.v.m.

Beurkundungen darf ein Notar (von Ausnahmefällen abgesehen - hierzu rufen Sie bei Bedarf gern an) nur an seinem Amtssitz vornehmen. Wo die Urkundenbeteiligten wohnen bzw. ihren Sitz haben oder wo z.B. ein Grundstück, hinsichtlich dessen beurkundet werden soll, belegen ist, ist hingegen unerheblich.

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Rechtsanwalt und Notar Falk Brorsen

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